Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
Stand: 10.06.2019
Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.