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§ 12 ZensVorbG 2011 — Nutzung allgemein zugänglicher Quellen

Zensusvorbereitungsgesetz 2011

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.