Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011

ZensVorbG 2011

§ 13 Datenübermittlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/13#abs-1 (1) Die im vorliegenden Gesetz geregelten Datenübermittlungen haben jeweils aus den vorhandenen Unterlagen zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/13#abs-2 (2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Angaben bei der elektronischen Übermittlung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

§ 12 § 14