Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/2#abs-1(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durchgeführt, die sich auf
1.
Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar, 15. Mai und 1. September geboren sind, und
2.
alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Geburtsdatum
erstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
Name und Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.
Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbeitung beauftragten Stelle,
4.
technische Gegebenheiten der Führung des Melderegisters (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten des Datentransfers).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/2#abs-4(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag 5. Dezember 2001.