§ 1 Anordnung von Testerhebungen und -verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/1#abs-1 (1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/1#abs-2 (2) Die Testerhebungen umfassen
1.
eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
2.
Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
3.
eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
4.
eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/1#abs-3 (3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.