nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 ZensTeG — Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen in Melderegistern

Zensustestgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durchgeführt, die sich auf

- 1. Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar, 15. Mai und 1. September geboren sind, und

- 2. alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Geburtsdatum

erstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.

(2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1 bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:

- 1. als Erhebungsmerkmale:

  - a) Geburtsmonat und -jahr,

  - b) Geschlecht,

  - c) Staatsangehörigkeiten,

  - d) bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

  - e) Familienstand,

  - f) Wohnort,

  - g) Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);

- 2. als Hilfsmerkmale:

  - a) Namen, Vornamen,

  - b) gegenwärtige Anschriften,

  - c) Tag der Geburt,

  - d) Geburtsort,

  - e) Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,

  - f) Anschrift und Status der künftigen Wohnung oder der Wohnung, in die der Einwohner laut Rückmeldung verzogen ist,

  - g) Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,

  - h) Zuzug aus dem Ausland,

  - i) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

  - j) Datum des Beziehens der Wohnung,

  - k) Datum des Auszugs aus der Wohnung,

  - l) Datum des Fortzugs ins Ausland,

  - m) Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,

  - n) Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,

  - o) Datum des Wohnungsstatuswechsels.

(3) Von den Meldebehörden werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:

- 1. Bezeichnung und Anschrift der Meldebehörde,

- 2. Name und Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

- 3. Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbeitung beauftragten Stelle,

- 4. technische Gegebenheiten der Führung des Melderegisters (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten des Datentransfers).

(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag 5. Dezember 2001.

---

Zitiervorschlag: § 2 ZensTeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
