(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durchgeführt, die sich auf
erstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
(2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1 bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:
(3) Von den Meldebehörden werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:
(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag 5. Dezember 2001.