§ 16 Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/16#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/16#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.