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§ 16 ZensTeG — Zuständigkeiten

Zensustestgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.

(2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.