§ 16 ZensTeG — Zuständigkeiten

Zensustestgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.

(2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.