Gesetze / Zensustestgesetz

ZensTeG

§ 15 Löschung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/15#abs-1 (1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach § 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, vernichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/15#abs-2 (2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen gelöscht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/15#abs-3 (3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/15#abs-4 (4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/15#abs-5 (5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen und die Fortentwicklung eines registergestützten Zensuskonzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen.

§ 14 § 16