Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
ZeLBV§ 7 Zuweisung
Stand: 02.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident der Universität Potsdam ist zuständig für
die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an das
Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 5 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes.