Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
ZeLBV§ 6 Kooperationsrat
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/6#abs-1 (1) Der
Kooperationsrat fördert die Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam und
den im Land Brandenburg zuständigen Behörden für die Lehrerbildung durch eine
regelmäßige Abstimmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/6#abs-2 (2) Die
Mitglieder des Kooperationsrates sind:
die oder der für Lehre und Studium zuständige Vizepräsidentin oder
Vizepräsident der Universität Potsdam,
die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung und
Bildungsforschung,
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zentrums für
Lehrerbildung und Bildungsforschung,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Schulen zuständigen
obersten Landesbehörde,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulen zuständigen
obersten Landesbehörde,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Lehrerbildung zuständigen
Schulbehörde.