§ 7 ZeLBV (Brandenburg) — Zuweisung

Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident der Universität Potsdam ist zuständig für

die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an das

Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 5 des

Brandenburgischen Hochschulgesetzes.