Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

ZeLBV

§ 5 Versammlung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/5#abs-1 (1) Die

Fakultäten mit lehramtsbezogener Lehre und Forschung wählen aus dem Kreis der

Mitglieder des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung die Mitglieder

der Versammlung. Mitglieder der Versammlung sind die Vertreterinnen und

Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der

akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der

sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verhältnis von 7 : 1 : 4 : 1.

Näheres zur Wahl der Mitglieder der Versammlung, insbesondere zur Anzahl der

durch die einzelnen Fakultäten zu wählenden Versammlungsmitglieder, regelt das

nach der Grundordnung zuständige Organ der Uni-versität Potsdam durch die

Satzung nach § 8.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/5#abs-2 (2) Die

Versammlung hat folgende Aufgaben:

den Erlass von Satzungen des Zentrums für Lehrerbildung und

Bildungsforschung,

die Entscheidung über die fakultätsübergreifende Struktur- und

Entwicklungsplanung der lehramtsbezogenen Lehre und Forschung sowie des

lehramtsbezogenen Studiums,

den Erlass von fächer- oder studienbereichsübergreifenden Ordnungen

für die schulpraktischen Studien

(Bachelor und Master) sowie von Ordnungen für die lehramtsbezogenen

weiterbildenden Studiengänge,

die Mitwirkung an Berufungsverfahren für lehramtsrelevante Stellen für

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

die Stellungnahmen zur Bewährung von Juniorprofessorinnen und

Juniorprofessoren, soweit das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung an

dem Berufungsverfahren mitgewirkt hat,

die Aufsicht über die Direktorin oder den Direktor,

die Wahl und Abwahl der Direktorin oder des Direktors und ihrer oder

seiner Vertretung.

§ 4 § 6