Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
ZeLBV§ 5 Versammlung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/5#abs-1 (1) Die
Fakultäten mit lehramtsbezogener Lehre und Forschung wählen aus dem Kreis der
Mitglieder des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung die Mitglieder
der Versammlung. Mitglieder der Versammlung sind die Vertreterinnen und
Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der
sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verhältnis von 7 : 1 : 4 : 1.
Näheres zur Wahl der Mitglieder der Versammlung, insbesondere zur Anzahl der
durch die einzelnen Fakultäten zu wählenden Versammlungsmitglieder, regelt das
nach der Grundordnung zuständige Organ der Uni-versität Potsdam durch die
Satzung nach § 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/5#abs-2 (2) Die
Versammlung hat folgende Aufgaben:
den Erlass von Satzungen des Zentrums für Lehrerbildung und
Bildungsforschung,
die Entscheidung über die fakultätsübergreifende Struktur- und
Entwicklungsplanung der lehramtsbezogenen Lehre und Forschung sowie des
lehramtsbezogenen Studiums,
den Erlass von fächer- oder studienbereichsübergreifenden Ordnungen
für die schulpraktischen Studien
(Bachelor und Master) sowie von Ordnungen für die lehramtsbezogenen
weiterbildenden Studiengänge,
die Mitwirkung an Berufungsverfahren für lehramtsrelevante Stellen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die Stellungnahmen zur Bewährung von Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren, soweit das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung an
dem Berufungsverfahren mitgewirkt hat,
die Aufsicht über die Direktorin oder den Direktor,
die Wahl und Abwahl der Direktorin oder des Direktors und ihrer oder
seiner Vertretung.