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# § 6 ZeLBV (Brandenburg) — Kooperationsrat

Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der

Kooperationsrat fördert die Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam und

den im Land Brandenburg zuständigen Behörden für die Lehrerbildung durch eine

regelmäßige Abstimmung.

(2) Die

Mitglieder des Kooperationsrates sind:

die oder der für Lehre und Studium zuständige Vizepräsidentin oder

Vizepräsident der Universität Potsdam,

die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung und

Bildungsforschung,

die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zentrums für

Lehrerbildung und Bildungsforschung,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Schulen zuständigen

obersten Landesbehörde,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulen zuständigen

obersten Landesbehörde,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Lehrerbildung zuständigen

Schulbehörde.

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Zitiervorschlag: § 6 ZeLBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/6

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