(1) Die
Direktorin oder der Direktor leitet das Zentrum für Lehrerbildung und
Bildungsforschung und vertritt es innerhalb der Universität Potsdam.
(2) Die
Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten der Universität
Potsdam von der Versammlung gewählt. Für die Wahl und die Abwahl gilt die
Regelung des § 73 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur
Wahl der Dekanin oder des Dekans entsprechend.
(3) Die
Direktorin oder der Direktor gibt strategische Impulse für die Lehrerausbildung,
die Bildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung, die
Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung sowie für die institutionelle
Weiterentwicklung an der Universität Potsdam und stellt Konzepte für die
Entwicklung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung auf.
(4) Für
die Ermäßigung des Lehrdeputats der Direktorin oder des Direktors gemäß der
Lehrverpflichtungsver-ordnung und ähnliche Ausgleichsmaßnahmen gelten die
Bestimmungen für Dekaninnen und Dekane entsprechend.
(5) Zur
Unterstützung der Direktorin oder des Direktors wird eine Geschäftsführung des
Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung gebildet.