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§ 4 ZeLBV (Brandenburg) — Direktorin oder Direktor

Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

Direktorin oder der Direktor leitet das Zentrum für Lehrerbildung und

Bildungsforschung und vertritt es innerhalb der Universität Potsdam.

(2) Die

Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des

Präsidenten der Universität

Potsdam von der Versammlung gewählt. Für die Wahl und die Abwahl gilt die

Regelung des § 73 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur

Wahl der Dekanin oder des Dekans entsprechend.

(3) Die

Direktorin oder der Direktor gibt strategische Impulse für die Lehrerausbildung,

die Bildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung, die

Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung sowie für die institutionelle

Weiterentwicklung an der Universität Potsdam und stellt Konzepte für die

Entwicklung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung auf.

(4) Für

die Ermäßigung des Lehrdeputats der Direktorin oder des Direktors gemäß der

Lehrverpflichtungsver-ordnung und ähnliche Ausgleichsmaßnahmen gelten die

Bestimmungen für Dekaninnen und Dekane entsprechend.

(5) Zur

Unterstützung der Direktorin oder des Direktors wird eine Geschäftsführung des

Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung gebildet.