Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 44
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LSG NRW, 14.09.2005 – L 11 KA 46/05
- LSG NRW, 10.07.2002 – L 10 KA 3/02Zitiert von 2
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- SG Marburg, 10.12.2014 – S 12 KA 439/13
- SG Marburg, 19.11.2014 – S 12 KA 442/13Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 44 Zahnärzte-ZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.