Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.

§ 43 § 45