Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 43

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.

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