Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
ZahlPrüfbV§ 14 Anzeigewesen
Stand: 10.06.2019
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2468)
BGBl. 2018 I S. 2468
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03.04.2013 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I 610)
BGBl. 2013 I S. 610
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.