Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

ZahlPrüfbV

§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13b#abs-1 (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13b#abs-2 (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13b#abs-3 (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13b#abs-4 (4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 13a § 14