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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2468
BGBl. 2018 I S. 2468 · 41.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung1
Vom 13. Dezember 2018
Auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzen-
verbände der Institute:
Artikel 1
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt
durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Prüfung der Jahresabschlüsse
der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
sowie die darüber zu erstellenden Berichte
(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung –
ZahlPrüfbV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung“.
b) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 2 wird
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Angaben zum Institut“.
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorga-
nisation“.
d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
zu § 10a eingefügt:
„§ 10a IT-Systeme“.
e) Die Angaben zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 2
werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Eigenmittel und Solvenzanforderungen
§ 11 Ermittlung der Eigenmittel
1
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht-
lichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-
dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,
2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018,
S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).
§ 12 Eigenmittel
§ 13 Solvabilitätskennzahl“.
f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei
Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei
Zahlungsauslösediensten
§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei
Kontoinformationsdiensten“.
g) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Un-
terabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Bargeldloser Zahlungsverkehr;
Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffe-
nen Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung“.
i) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 4
Besondere Angaben zu
Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste
und das E-Geld-Geschäft“.
j) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 5, Un-
terabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1
Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche
Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“.
k) Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Berei-
che auf ein anderes Unternehmen
ausgelagert haben
Anlage 2 Erfassungsbogen für die Darstellung
und Beurteilung der getroffenen Vor-
kehrungen zur Verhinderung von Geld-
wäsche und Terrorismusfinanzierung
Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und
E-Geld-Institute“.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Insti-
tute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes sowie
2. den Inhalt der Prüfungsberichte.
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Insti-
tute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kredit-
institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit
anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die
über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen;
über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher
Prüfungsbericht zu erstellen.“
4. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Zahlungsinstituts“
durch die Angabe „Instituts“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu be-
gründen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die
Angabe „§ 19“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die
Angabe „§ 19“ und werden die Wörter „auf
Veränderungen“ durch die Wörter „auf we-
sentliche Veränderungen“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
anstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen
über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung ge-
troffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im
Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem
Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die
bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel be-
seitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseiti-
gung eingeleitet worden sind.“
6. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht
haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung
nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu be-
ziehen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung
ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem
Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321
Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt
ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu neh-
men, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorga-
nisation, insbesondere die Einrichtung eines
angemessenen und wirksamen Risikomanage-
ments, sowie
3. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen
Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der
Sicherungsanforderungen für die Entgegen-
nahme von Geldbeträgen und der Anforderun-
gen an die Absicherung für den Haftungsfall
gewonnen werden kann.“
c) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
d) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Berichtsturnus; Unterzeichnung“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von
Ort und Datum zu unterzeichnen.“
9. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2
Angaben zum Institut“.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Anschlussprüfer“
durch das Wort „Abschlussprüfer“ und werden
die Wörter „zum Betreiben von Zahlungsdiens-
ten“ durch die Wörter „zum Erbringen von Zah-
lungsdiensten beziehungsweise der Registrie-
rung zum Erbringen von Kontoinformations-
diensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des
E-Geld-Geschäfts“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-
tuts“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zah-
lungsdienste“ das Wort „des E-Geld-Ge-
schäfts“ eingefügt.
cc) In Nummer 6, zweiter Halbsatz werden die
Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht“
gestrichen.
dd) In Nummer 7 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. wesentliche Änderungen in den IT-Sys-
temen; die entsprechenden IT-Projekte
sind im Prüfungsbericht darzustellen,“.
ff) In Nummer 8 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tuts“ durch das Wort „Instituts“ und das
Wort „Finanzkonglomerateunternehmens“

durch die Wörter „Unternehmens eines Fi-
nanzkonglomerats“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe
„§ 26“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen,
ob die Einstufung von Auslagerungen als
wesentlich oder unwesentlich unter Ge-
sichtspunkten des Risikos, der Art, des Um-
fangs und der Komplexität nachvollziehbar
ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten
und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezi-
fizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1
vorgesehene Formblatt ist zu verwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 9“ ersetzt und nach dem
Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
werden die Wörter „und von E-Geld-Agenten
im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“
ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsorganisation
(1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmä-
ßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung
der Komplexität und des Umfangs der von dem
Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei
ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und
Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsände-
rungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operatio-
nelle Risiken sowie auf damit verbundene Risiko-
konzentrationen gesondert einzugehen.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kon-
trollmechanismen und die Verfahren, die gewähr-
leisten, dass das Institut seine Verpflichtungen
erfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere
darauf gesondert einzugehen, ob
1. das Risikomanagement, einschließlich der inter-
nen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam
ist,
2. eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird
sowie eine vollständige Dokumentation der Ge-
schäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwa-
chung durch die Bundesanstalt für ihren Zustän-
digkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,
3. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemes-
sen ist, und
4. die interne Revision angemessen ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen,
ob die Strukturen des Instituts es seinen Ge-
schäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ord-
nungsgemäß wahrzunehmen.“
12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
IT-Systeme
(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Be-
urteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
insbesondere darauf einzugehen, ob die organisato-
rischen, personellen und technischen Vorkehrungen
zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit,
Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich rele-
vanten Daten angemessen sind und wirksam umge-
setzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert ein-
zugehen auf
1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jeden-
falls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungs-
daten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,
2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei
einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur
Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie
3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Si-
cherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs
mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt,
so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch
auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Ein-
bindung in das Institut.“
13. Die Überschrift des Abschnitts 2, Unterabschnitt 2
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Eigenmittel und Solvenzanforderungen“.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ermittlung der Eigenmittel“.
b) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut“ und werden
die Wörter „des haftenden Eigenkapitals“ durch
die Wörter „der angemessenen Eigenmittel“ er-
setzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Eigenkapital
ist“ durch die Wörter „Die Eigenmittel sind“ er-
setzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a
Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
Fassung“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-
mer 17 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Eigenmittel“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eigenka-
pitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteauf-

sichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Ab-
satz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b
des Kreditwesengesetzes in der bis zum
31. Dezember 2013 geltenden Fassung“
durch die Wörter „der Eigenmittel des Insti-
tuts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1
Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes in Verbindung mit den Bestimmun-
gen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverord-
nung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungsin-
stituten, Instituten,“ durch die Wörter „In-
stituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
instituten,“ und das Wort „Eigenkapital-
bestandteile“ durch das Wort „Eigenmittel-
bestandteile“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorga-
ben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4
und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Be-
stimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelver-
ordnung. Insbesondere ist näher zu erläutern,
ob die Vorgaben
1. über die Berechnung der Eigenmittelanforde-
rungen anhand der anzuwendenden Metho-
den, sowie
2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbe-
standteile
eingehalten wurden.
(3) Besonderheiten bei der Entwicklung der
Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestand-
teile während des Berichtszeitraums sind näher
zu erläutern. Es soll insbesondere auf
1. die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Ei-
genmittelbestandteile einschließlich der Ver-
fügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie
2. den konkreten Bestand der einzelnen Eigen-
mittelbestandteile einschließlich etwaiger
Entnahmen der Gesellschafter des Instituts
eingegangen werden.
(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind
insbesondere befristete oder von Seiten des Ka-
pitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile
nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss be-
ziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen
Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen;
Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungska-
pitals anhand deren Fälligkeit.“
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
das Wort „Institut“ und das Wort „Zahlungsinsti-
tuts-Eigenkapitalverordnung“ durch das Wort
„ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalquote“
durch das Wort „Eigenmittelquote“ ersetzt.
17. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a einge-
fügt:
„Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei
Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a
Absicherung für den
Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei
Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre
Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,
ob
1. das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung
oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht
erhält,
2. sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine
andere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in
denen das Institut Zahlungsauslösedienste er-
bringt, erstreckt, und
3. die Berufshaftpflichtversicherung oder eine an-
dere gleichwertige Garantie die sich für das In-
stitut aus den Zahlungsauslösediensten erge-
bende Haftung nach den Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs abdeckt.
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus
auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für
den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in
einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,
die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit
nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1
und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittel-
verordnung erforderlich machen.
(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Ab-
sicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslö-
sediensten während des Berichtszeitraums sind
näher darzustellen.
§ 13b
Absicherung für den
Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei
Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und
ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,
ob die sich für das Institut aus den Kontoinforma-
tionsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem
kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem
Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten
oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoin-
formationen und deren nicht autorisierte oder be-
trügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2
Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
dung.
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus
auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für
den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in
einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,
die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit
nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1

und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittel-
verordnung erforderlich machen.
(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwen-
dung.“
18. Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unter-
abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Bargeldloser Zahlungsverkehr;
Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
fung“ die Wörter „der Vorkehrungen der Institute
zur Verhinderung von Geldwäsche und der Ter-
rorismusfinanzierung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld-
wäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1
Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesen-
gesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
der Verordnung (EU) 2015/847 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
2015 über die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers und zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
5.6.2015, S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren
Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert
von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Ge-
schäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijähri-
gem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen
Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungs-
diensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage
des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres
Prüfintervall.“
20. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Darstellung und Beurteilung der
getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht
die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflich-
tete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
getroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprü-
fers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbo-
gen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen
Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell er-
strecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen
hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu be-
urteilen:
1. deren Angemessenheit und
2. deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7
Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11
Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein
muss.
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens-
gruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vor-
kehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes da-
hingehend zu beurteilen, ob
1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzu-
führen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnah-
men nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäsche-
gesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre
wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
gesetzes sichergestellt ist, dass die im betref-
fenden Drittstaat ansässigen gruppenangehöri-
gen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen er-
greifen, um dem Risiko der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begeg-
nen, und die Bundesanstalt über die insoweit
getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung
nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzuge-
hen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rah-
men des Risikomanagements zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der
tatsächlichen Risikosituation des Instituts ent-
spricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im
Zusammenhang
1. mit dem automatisierten Abruf von Kontoinfor-
mationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes
hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung
nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen,
ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten
eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfas-
sung der jeweils aufgenommenen Identifizie-
rungsdaten mit richtiger Zuordnung zum ent-
sprechenden Konto im Abrufsystem gewährleis-
ten, und
2. mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach
§ 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf
E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung
nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt
vorzunehmen.
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-
pflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz
oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anord-
nungen getroffen, die im Zusammenhang stehen
mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,
so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen sei-
ner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem
hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das ver-
pflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsge-
mäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh-
rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be-
urteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2
bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämt-
licher Prüfungen der internen Revision zu berück-
sichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung
durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des
Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand
der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des
Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 auf-
zunehmen:
1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko-
produkte,
2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den pro-
zentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko
und den prozentualen Anteil der Hochrisikokun-
den sowie die Anzahl der politisch exponierten
Personen unter den Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts
im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche-
gesetzes:
a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
des Instituts mit Instituten und Instituten im
Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ansässig sind, sowie
b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
des Instituts mit Instituten und Instituten im
Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem
Drittstaat ansässig sind, und von diesen Kor-
respondenzbeziehungen die Anzahl der Kor-
respondenzbeziehungen, die das Institut mit
Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im
Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b des Geldwäschegesetzes ansässig
sind,
4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen
und den sonstigen nachgeordneten Unterneh-
men des Instituts:
a) deren Anzahl im Inland,
b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum,
c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
Zweigstellen, Zweigniederlassungen und
sonstigen nachgeordneten Unternehmen die
Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassun-
gen und sonstigen nachgeordneten Unter-
nehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne
des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b
des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
sowie
5. die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die
für das Institut im Inland tätig sind, und die An-
zahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für
das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum tätig sind.
(9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Er-
gebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfas-
sungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung ein-
zutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung
ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klas-
sifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zu-
grundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick
auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht re-
levant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der
Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbo-
gen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig
auszufüllen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15
Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze
unberührt.“
21. § 16a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt und das Wort „sowie“ gestri-
chen.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
22. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
das Wort „Institut“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Ein-
haltung der“ das Wort „technischen“ eingefügt.
23. § 16d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Insti-
tuten“ und das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
das Wort „Institut“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt.
24. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Besondere Angaben zu
Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft“.
25. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Berichterstattung über
Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Institute“ durch das
Wort „Zahlungsdienstleister“ ersetzt und nach
dem Wort „Zahlungsdienste“ werden die Wörter
„und das E-Geld-Geschäft“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Kundengelder“ wird die
Angabe „nach Maßgabe der §§ 17 und 18
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist insbesondere auf die Art und Aus-
gestaltung der Sicherung der Kundengelder
nach den Methoden 1 oder 2 näher einzu-
gehen.“

26. Die Überschrift von Abschnitt 5, Unterabschnitt 1
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1
Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche
Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“.
27. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
28. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
29. In § 23 werden die Wörter „das Formblatt aus der
Anlage“ durch die Wörter „die auf das jeweilige In-
stitut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1
bis 3“ ersetzt.
30. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
kels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungs-
instituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die
Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
31. Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem
Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.
32. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 3 und wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 23)
Datenübersicht
für Zahlungs- und E-Geld-Institute“.
b) In Position (2) (Daten zur Vermögenslage) wer-
den die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:
„6. Nicht realisierte Re- 005
serven in Grundstü-
cken, grundstücks-
gleichen Rechten
und Gebäuden (so-
weit sie als Eigenmit-
tel nach Artikel 484
Absatz 5 Verordnung
(EU) Nr. 575/2013
(CRR) i. V. m. § 10
Absatz 2b Nummer 6
KWG i. d. F. bis
31.12.2013 berück-
sichtigt werden)
7. Beteiligungen an ei- 402
nem in Artikel 4 Ab-
satz 1 Nummer 27
Buchstabe c bis h
CRR genannten Un-
ternehmen der Fi-
nanzbranche
“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 31)
Datenübersicht für Institute,
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3)
die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Institutsnummer:
Name des Instituts:
Status
Auslagerungs- Ausgelagerte
Laufende unternehmen (geplant zum/
Aktivitäten und
Nummer durchgeführt am/
Inklusive Adresse Prozesse
beendet am)
Bemerkungen
Datum der
insbesondere zu
Auslagerung
Weiterverlagerungen

Anlage 2
(zu § 16 Absatz 9)
Erfassungsbogen für die
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risiko-
analyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. Anzahl der Kunden:
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko , %
II. Anteil der Hochrisikokunden , %
III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
I. EU/EWR-Staaten
II. Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I. im Inland
II. im EU-/EWR-Ausland
III. in Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
5. Anzahl der für das Institut tätigen
Agenten, E-Geld-Agenten:
I. im Inland
II. im EU-/EWR-Ausland
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 2-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt
Nr. Vorschrift
die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5
Erstellung, Dokumentation, Über-
prüfung, ggf. Aktualisierung einer
Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
wäsche und auf Terrorismusfinan-
zierung
GwG Durchführung von internen Siche-
rungsmaßnahmen in Bezug auf
Geldwäsche und auf Terrorismus-
finanzierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG
7. § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG
8. § 6 Abs. 7 GwG
auf den Geldwäschebeauftragten
(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)
Durchführung von Zuverlässig-
keitsprüfungen
Durchführung von Schulungen
und Unterrichtung von Mitarbei-
ter/-innen
Durchführung von Prüfungen
durch die Innenrevision in Bezug
auf Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung
Schaffung und Betreiben eines
EDV-Monitoring-Systems
Vertragliche Auslagerung von
internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1
GwG, § 15 Abs. 2 GwG
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§
bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
Durchführung von Risikobewer-
tungen von Geschäftsbeziehun-
gen und Transaktionen
11 Identifizierung des Vertragspart-
ners und der für diesen auftreten-
den Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
Abklärung und ggf. Identifizierung
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), der wirtschaftlich Berechtigten
§ 10 Abs. 9 GwG
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10
Abs. 9 GwG
(einschl. Nichtdurchführungs-/Be-
endigungsverpflichtung)
Einholung von Informationen zum
Zweck/zur Art der Geschäftsver-
bindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)

Nr. Vorschrift
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10
Abs. 9 GwG
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,
§ 10 Abs. 4 GwG
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG
Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
Abklärung der politisch exponierte
Person-Eigenschaft (einschl.
Nichtdurchführungs-/Beendi-
gungsverpflichtung)
Laufende Überwachung der Ge-
schäftsbeziehungen (sofern nicht
durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG
abgedeckt)
Durchführung von Aktualisierun-
gen
Durchführung von vereinfachten
Sorgfaltspflichten (Dokumen-
tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen)
Durchführung von verstärkten
Sorgfaltspflichten (Dokumen-
tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen), insbesondere der Sorg-
faltspflichten bei der Annahme von
Bargeld bei der Erbringung von
Zahlungsdiensten
Ausführung von Sorgfaltspflichten
durch Dritte und vertragliche Aus-
lagerung
19. § 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in
20. § 6 Abs. 6 GwG
21. § 8 GwG
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis
GwG
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
Bezug auf E-Geld
III. Sonstige Pflichten
Organisation und Erfüllung der
Auskunftsverpflichtung
Durchführung von Aufzeichnungen
und Aufbewahrung
Durchführung von gruppenweiten
Pflichten
4 Durchführung des Verdachtsmel-
deverfahrens (einschließlich Be-
achtung des Verbots der Informa-
tionsweitergabe)
Befolgung von Anordnungen
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG
25.
bis
33.
B. (nicht belegt)
(nicht belegt)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847
35. § 27 Abs. 4 Satz 2 ZAG
Pflichten aufgrund der Verordnung
(EU) 2015/847
Befolgung von Anordnungen in
Bezug auf Pflichten aufgrund der
Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG
i. V. m. § 24c KWG
Pflichten des Instituts im Zusam-
menhang mit dem automatisierten
Abruf von Kontoinformationen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2468. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cde1ed1d02797b3d….