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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2468

BGBl. 2018 I S. 2468 · 41.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468
                                                  Verordnung
                         zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung1
                                                         Vom 13. Dezember 2018

   Auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzen-
verbände der Institute:

                               Artikel 1
   Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt
durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „Verordnung

             über die Prüfung der Jahresabschlüsse
           der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
           sowie die darüber zu erstellenden Berichte
        (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung –
                          ZahlPrüfbV)“.
    2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

          „§ 7      Berichtsturnus; Unterzeichnung“.
      b) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 2 wird
         wie folgt gefasst:
                                 „Abschnitt 2
                          Angaben zum Institut“.

      c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

          „§ 10     Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorga-
                    nisation“.

      d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
         zu § 10a eingefügt:

          „§ 10a IT-Systeme“.
      e) Die Angaben zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 2
         werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
                             „Unterabschnitt 2

                 Eigenmittel und Solvenzanforderungen

          § 11      Ermittlung der Eigenmittel

1
    Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht-
    lichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-
    dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,

    2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
    sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom
    23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018,
    S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).

  § 12    Eigenmittel

  § 13    Solvabilitätskennzahl“.
f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:

                 „Unterabschnitt 2a
       Absicherung für den Haftungsfall bei
  Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
  § 13a   Absicherung für den Haftungsfall bei
          Zahlungsauslösediensten
  § 13b   Absicherung für den Haftungsfall bei
          Kontoinformationsdiensten“.

g) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Un-

   terabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                 „Unterabschnitt 4

          Bargeldloser Zahlungsverkehr;
        Vorkehrungen zur Verhinderung von
     Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
  „§ 16   Darstellung und Beurteilung der getroffe-
          nen Vorkehrungen zur Verhinderung von
          Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
          rung“.
i) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch die
   folgenden Angaben ersetzt:
                    „Abschnitt 4
             Besondere Angaben zu
    Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft

  § 17    Berichterstattung über Zahlungsdienste
          und das E-Geld-Geschäft“.

j) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 5, Un-
   terabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

                 „Unterabschnitt 1
                Lage des Instituts
           (einschließlich geschäftliche
     Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“.
k) Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:

  „Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Berei-
            che auf ein anderes Unternehmen
            ausgelagert haben

  Anlage 2   Erfassungsbogen für die Darstellung
             und Beurteilung der getroffenen Vor-

             kehrungen zur Verhinderung von Geld-
             wäsche und Terrorismusfinanzierung

  Anlage 3   Datenübersicht für Zahlungs- und
             E-Geld-Institute“.
BGBl. 2018, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
3. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                  Anwendungsbereich

     (1) Diese Verordnung regelt
  1. Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Insti-
     tute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdienste-
     aufsichtsgesetzes sowie
  2. den Inhalt der Prüfungsberichte.

     (2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Insti-
  tute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-
  teaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kredit-
  institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwe-
  sengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit
  anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die
  über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen;
  über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher
  Prüfungsbericht zu erstellen.“

4. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Zahlungsinstituts“
   durch die Angabe „Instituts“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu be-
     gründen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die
         Angabe „§ 19“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die
         Angabe „§ 19“ und werden die Wörter „auf
         Veränderungen“ durch die Wörter „auf we-
         sentliche Veränderungen“ ersetzt.
  c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

        „(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zah-
     lungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesan-
     stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
     anstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen
     über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung ge-
     troffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im
     Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem
     Prüfungsauftrag hinzuweisen.
        (5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die
     bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel be-
     seitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseiti-
     gung eingeleitet worden sind.“
6. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

  „Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht

  haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung
  nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu be-
  ziehen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung
     ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem
     Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321
     Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt

      ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu neh-
      men, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über

      1. die wirtschaftliche Lage,

      2. die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorga-
         nisation, insbesondere die Einrichtung eines
         angemessenen und wirksamen Risikomanage-
         ments, sowie
      3. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen
         Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der
         Sicherungsanforderungen für die Entgegen-
         nahme von Geldbeträgen und der Anforderun-
         gen an die Absicherung für den Haftungsfall

      gewonnen werden kann.“
   c) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
      durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
   d) Absatz 2 wird aufgehoben.

 8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
              Berichtsturnus; Unterzeichnung“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von
      Ort und Datum zu unterzeichnen.“
 9. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 2

                  Angaben zum Institut“.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Anschlussprüfer“
      durch das Wort „Abschlussprüfer“ und werden
      die Wörter „zum Betreiben von Zahlungsdiens-
      ten“ durch die Wörter „zum Erbringen von Zah-
      lungsdiensten beziehungsweise der Registrie-
      rung zum Erbringen von Kontoinformations-
      diensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des
      E-Geld-Geschäfts“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-
          tuts“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zah-
          lungsdienste“ das Wort „des E-Geld-Ge-
          schäfts“ eingefügt.
      cc) In Nummer 6, zweiter Halbsatz werden die
          Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht“

          gestrichen.

      dd) In Nummer 7 wird das Wort „Zahlungsinsti-
          tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
      ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
          eingefügt:

          „7a. wesentliche Änderungen in den IT-Sys-
               temen; die entsprechenden IT-Projekte
               sind im Prüfungsbericht darzustellen,“.
      ff) In Nummer 8 wird das Wort „Zahlungsinsti-
          tuts“ durch das Wort „Instituts“ und das
          Wort    „Finanzkonglomerateunternehmens“
BGBl. 2018, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
          durch die Wörter „Unternehmens eines Fi-
          nanzkonglomerats“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe
           „§ 26“ ersetzt.
       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen,
          ob die Einstufung von Auslagerungen als
          wesentlich oder unwesentlich unter Ge-
          sichtspunkten des Risikos, der Art, des Um-
          fangs und der Komplexität nachvollziehbar
          ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten
          und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezi-
          fizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1
          vorgesehene Formblatt ist zu verwenden.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die
           Angabe „§ 1 Absatz 9“ ersetzt und nach dem
           Wort    „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
           werden die Wörter „und von E-Geld-Agenten
           im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungs-
           diensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.

       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
           „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“
           ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Ordnungsmäßigkeit
                der Geschäftsorganisation

      (1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmä-
   ßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des
   § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungs-
   diensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung

   der Komplexität und des Umfangs der von dem
   Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei
   ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und
   Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsände-
   rungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operatio-
   nelle Risiken sowie auf damit verbundene Risiko-
   konzentrationen gesondert einzugehen.
      (2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
   Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kon-
   trollmechanismen und die Verfahren, die gewähr-
   leisten, dass das Institut seine Verpflichtungen
   erfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere
   darauf gesondert einzugehen, ob
   1. das Risikomanagement, einschließlich der inter-
      nen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam
      ist,
   2. eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird
      sowie eine vollständige Dokumentation der Ge-
      schäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwa-
      chung durch die Bundesanstalt für ihren Zustän-

      digkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,
   3. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemes-
      sen ist, und
   4. die interne Revision angemessen ist.
     (3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen,
   ob die Strukturen des Instituts es seinen Ge-
   schäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Auf-

   sichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ord-
   nungsgemäß wahrzunehmen.“
12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a
                       IT-Systeme

      (1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Be-
   urteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
   insbesondere darauf einzugehen, ob die organisato-
   rischen, personellen und technischen Vorkehrungen
   zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit,
   Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich rele-
   vanten Daten angemessen sind und wirksam umge-
   setzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert ein-
   zugehen auf

   1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jeden-
      falls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungs-
      daten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungs-
      diensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,
   2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei
      einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur
      Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie

   3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Si-
      cherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs
      mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.

      (2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt,
   so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch
   auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Ein-
   bindung in das Institut.“

13. Die Überschrift des Abschnitts 2, Unterabschnitt 2
    wird wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 2
         Eigenmittel und Solvenzanforderungen“.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11

                 Ermittlung der Eigenmittel“.
   b) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Zahlungs-
      institut“ durch das Wort „Institut“ und werden
      die Wörter „des haftenden Eigenkapitals“ durch
      die Wörter „der angemessenen Eigenmittel“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Eigenkapital
      ist“ durch die Wörter „Die Eigenmittel sind“ er-
      setzt.
   d) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a
      Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengeset-
      zes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
      Fassung“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-
      mer 17 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12
                        Eigenmittel“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eigenka-
          pitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Ab-
          satz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteauf-
BGBl. 2018, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
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          sichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Ab-
          satz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b
          des Kreditwesengesetzes in der bis zum
          31. Dezember 2013 geltenden Fassung“
          durch die Wörter „der Eigenmittel des Insti-
          tuts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1
          Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichts-
          gesetzes in Verbindung mit den Bestimmun-
          gen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverord-
          nung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungsin-

          stituten, Instituten,“ durch die Wörter „In-
          stituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
          instituten,“ und das Wort „Eigenkapital-
          bestandteile“ durch das Wort „Eigenmittel-
          bestandteile“ ersetzt.
   c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden
      Absätze 2 bis 4 ersetzt:

         „(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorga-

      ben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4

      und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdienste-
      aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Be-
      stimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelver-
      ordnung. Insbesondere ist näher zu erläutern,
      ob die Vorgaben

      1. über die Berechnung der Eigenmittelanforde-
         rungen anhand der anzuwendenden Metho-
         den, sowie

      2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbe-
         standteile
      eingehalten wurden.

         (3) Besonderheiten bei der Entwicklung der
      Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestand-
      teile während des Berichtszeitraums sind näher

      zu erläutern. Es soll insbesondere auf

      1. die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Ei-
         genmittelbestandteile einschließlich der Ver-
         fügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie
      2. den konkreten Bestand der einzelnen Eigen-
         mittelbestandteile einschließlich etwaiger
         Entnahmen der Gesellschafter des Instituts
      eingegangen werden.

         (4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind
      insbesondere befristete oder von Seiten des Ka-
      pitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile
      nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss be-
      ziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen
      Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen;
      Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungska-
      pitals anhand deren Fälligkeit.“

16. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
      das Wort „Institut“ und das Wort „Zahlungsinsti-
      tuts-Eigenkapitalverordnung“ durch das Wort
      „ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalquote“

      durch das Wort „Eigenmittelquote“ ersetzt.

17. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a einge-
    fügt:

                  „Unterabschnitt 2a
       Absicherung für den Haftungsfall bei
 Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten

                        § 13a

                 Absicherung für den
       Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
   (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei
Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre

Wirksamkeit zu beurteilen.

     (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,
ob
1. das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung
   oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht
   erhält,
2. sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine
   andere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in

   denen das Institut Zahlungsauslösedienste er-

   bringt, erstreckt, und

3. die Berufshaftpflichtversicherung oder eine an-
   dere gleichwertige Garantie die sich für das In-
   stitut aus den Zahlungsauslösediensten erge-
   bende Haftung nach den Vorschriften des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs abdeckt.

   (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus
auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für
den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in
einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,
die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit
nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1
und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittel-
verordnung erforderlich machen.

   (4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Ab-

sicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslö-
sediensten während des Berichtszeitraums sind
näher darzustellen.

                        § 13b
                 Absicherung für den
      Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten
   (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei
Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und
ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

   (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,
ob die sich für das Institut aus den Kontoinforma-
tionsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem
kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem
Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten
oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoin-
formationen und deren nicht autorisierte oder be-
trügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2
Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
dung.
   (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus
auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für

den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in

einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,
die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit
nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1
BGBl. 2018, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
   und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
   Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittel-
   verordnung erforderlich machen.

     (4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwen-
   dung.“

18. Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unter-

    abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 4
             Bargeldloser Zahlungsverkehr;
           Vorkehrungen zur Verhinderung von
        Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
19. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
      fung“ die Wörter „der Vorkehrungen der Institute
      zur Verhinderung von Geldwäsche und der Ter-
      rorismusfinanzierung“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld-
       wäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1
       Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
       zes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesen-
       gesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1
       des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
       der Verordnung (EU) 2015/847 des Europä-
       ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
       2015 über die Übermittlung von Angaben bei
       Geldtransfers und zur Aufhebung der Verord-
       nung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
       5.6.2015, S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren
       Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert
       von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Ge-
       schäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijähri-
       gem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen
       Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungs-
       diensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage
       des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres
       Prüfintervall.“

20. § 16 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16
              Darstellung und Beurteilung der
        getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung
       von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
      (1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht
   die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflich-
   tete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung
   von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
   getroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprü-
   fers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbo-
   gen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen
   Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell er-
   strecken.

      (2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen

   hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu be-
   urteilen:

   1. deren Angemessenheit und

   2. deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7
      Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11
      Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1
      der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein
      muss.

   (3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens-
gruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vor-
kehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes da-
hingehend zu beurteilen, ob

1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
   wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzu-

   führen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnah-

   men nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäsche-
   gesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre
   wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
   des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
   gesetzes sichergestellt ist, dass die im betref-
   fenden Drittstaat ansässigen gruppenangehöri-
   gen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen er-
   greifen, um dem Risiko der Geldwäsche und
   der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begeg-
   nen, und die Bundesanstalt über die insoweit
   getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
   (4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung
nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzuge-
hen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rah-
men des Risikomanagements zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der
tatsächlichen Risikosituation des Instituts ent-
spricht.
  (5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im
Zusammenhang

1. mit dem automatisierten Abruf von Kontoinfor-
   mationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes
   hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung
   nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen,
   ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten
   eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfas-
   sung der jeweils aufgenommenen Identifizie-
   rungsdaten mit richtiger Zuordnung zum ent-
   sprechenden Konto im Abrufsystem gewährleis-
   ten, und

2. mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach
   § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf
   E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung
   nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt
   vorzunehmen.
   (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-
pflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz
oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anord-
nungen getroffen, die im Zusammenhang stehen
mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,
so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen sei-
ner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem
hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das ver-
pflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsge-

mäß befolgt hat.

   (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh-
rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von

Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be-
urteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2
bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämt-
licher Prüfungen der internen Revision zu berück-
sichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung
durchgeführt worden sind.
BGBl. 2018, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
   (8) Bei der Darstellung der Risikosituation des
Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand
der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des
Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 auf-
zunehmen:
1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko-
   produkte,
2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den pro-
   zentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko
   und den prozentualen Anteil der Hochrisikokun-

   den sowie die Anzahl der politisch exponierten
   Personen unter den Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts
   im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche-
   gesetzes:
   a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
      des Instituts mit Instituten und Instituten im

      Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum ansässig sind, sowie

   b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
      des Instituts mit Instituten und Instituten im
      Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem
      Drittstaat ansässig sind, und von diesen Kor-
      respondenzbeziehungen die Anzahl der Kor-
      respondenzbeziehungen, die das Institut mit
      Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im
      Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
      stabe b des Geldwäschegesetzes ansässig

      sind,

4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen
   und den sonstigen nachgeordneten Unterneh-
   men des Instituts:

   a) deren Anzahl im Inland,
   b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union und Vertragsstaaten
      des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum,

   c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
      Zweigstellen, Zweigniederlassungen und
      sonstigen nachgeordneten Unternehmen die
      Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassun-
      gen und sonstigen nachgeordneten Unter-
      nehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne
      des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b
      des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

   sowie
5. die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die
   für das Institut im Inland tätig sind, und die An-
   zahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für
   das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union und Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum tätig sind.
    (9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Er-
gebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfas-
sungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung ein-
zutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung
ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klas-
sifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zu-

   grundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick
   auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht re-
   levant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der
   Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbo-
   gen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig
   auszufüllen.
     (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15
   Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze
   unberührt.“

21. § 16a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „sowie“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt und das Wort „sowie“ gestri-
      chen.

   c) Nummer 3 wird aufgehoben.

22. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
      das Wort „Institut“ ersetzt.

   b) In Satz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Ein-
      haltung der“ das Wort „technischen“ eingefügt.
23. § 16d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
      Wort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Insti-
      tuten“ und das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
      das Wort „Institut“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort

      „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
      setzt.

24. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 4
                Besondere Angaben zu
      Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft“.

25. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17
                  Berichterstattung über
        Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft“.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „Institute“ durch das
      Wort „Zahlungsdienstleister“ ersetzt und nach
      dem Wort „Zahlungsdienste“ werden die Wörter
      „und das E-Geld-Geschäft“ eingefügt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe „Kundengelder“ wird die
          Angabe „nach Maßgabe der §§ 17 und 18
          des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-
          gefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Dabei ist insbesondere auf die Art und Aus-
          gestaltung der Sicherung der Kundengelder
          nach den Methoden 1 oder 2 näher einzu-
          gehen.“
BGBl. 2018, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
26. Die Überschrift von Abschnitt 5, Unterabschnitt 1
    wird wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 1

                   Lage des Instituts
              (einschließlich geschäftliche
        Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“.
27. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
    durch das Wort „Instituts“ ersetzt.

28. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
    durch das Wort „Instituts“ ersetzt.

29. In § 23 werden die Wörter „das Formblatt aus der
    Anlage“ durch die Wörter „die auf das jeweilige In-
    stitut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1
    bis 3“ ersetzt.

30. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
   kels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungs-
   instituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. De-
   zember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die
   Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 begin-
   nende Geschäftsjahre anzuwenden.“

31. Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem
    Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

32. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 3 und wie

    folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                            „Anlage 3
                                             (zu § 23)

                      Datenübersicht
            für Zahlungs- und E-Geld-Institute“.

   b) In Position (2) (Daten zur Vermögenslage) wer-
      den die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:
           „6. Nicht realisierte Re- 005
               serven in Grundstü-
               cken, grundstücks-
               gleichen       Rechten
               und Gebäuden (so-
               weit sie als Eigenmit-
               tel nach Artikel 484
               Absatz 5 Verordnung
               (EU) Nr. 575/2013
               (CRR) i. V. m. § 10
               Absatz 2b Nummer 6
               KWG      i. d. F.  bis
               31.12.2013 berück-
               sichtigt werden)

           7.   Beteiligungen an ei- 402
                nem in Artikel 4 Ab-
                satz 1 Nummer 27
                Buchstabe c bis h
                CRR genannten Un-
                ternehmen der Fi-
                nanzbranche
                                                    “.

                      Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Berlin, den 13. Dezember 2018
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz
BGBl. 2018, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
                                Anhang (zu Artikel 1 Nummer 31)

                                       Datenübersicht für Institute,

        Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3)
                      die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Institutsnummer:
Name des Instituts:
                                                       Status
              Auslagerungs-      Ausgelagerte
Laufende      unternehmen                          (geplant zum/
                                Aktivitäten und
Nummer                                            durchgeführt am/
            Inklusive Adresse     Prozesse
                                                    beendet am)

                    Bemerkungen
 Datum der
                  insbesondere zu
Auslagerung
                 Weiterverlagerungen
BGBl. 2018, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476

Anlage 2
(zu § 16 Absatz 9)

                                                Erfassungsbogen für die
                               Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
                             zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risiko-
   analyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
   1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):




   2. Anzahl der Kunden:
        I.    Anteil der Kunden mit geringem Risiko                                                       ,   %
        II.   Anteil der Hochrisikokunden                                                                 ,   %
        III. Anzahl von politisch exponierten Personen
             (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)

   3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
      Unternehmen mit Sitz in:
        I.    EU/EWR-Staaten
        II.   Drittstaaten                                                                     davon in
              Hochrisikostaaten

   4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
      nachgeordneten Unternehmen:
        I.    im Inland
        II.   im EU-/EWR-Ausland
        III. in Drittstaaten                                                                   davon in
              Hochrisikostaaten

   5. Anzahl der für das Institut tätigen
      Agenten, E-Geld-Agenten:

        I.    im Inland

        II.   im EU-/EWR-Ausland

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
   Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
   Feststellung F 0 – keine Mängel
   Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
   Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
   Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
   Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
   Feststellung F 5 – nicht anwendbar
   Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
   Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
   ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

BGBl. 2018, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
  Eine F 2-Feststellung beschreibt

einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
  Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
  Eine F 3-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
  ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
  Eine F 4-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
  Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
  Eine F 5-Feststellung beschreibt

Nr.              Vorschrift
die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

              Prüfungspflichten           Feststellung       Fundstelle

 A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
                                  I. Interne Sicherungsmaßnahmen

 1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG

 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5

     Erstellung, Dokumentation, Über-
     prüfung, ggf. Aktualisierung einer
     Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
     wäsche und auf Terrorismusfinan-
     zierung

GwG Durchführung von internen Siche-
    rungsmaßnahmen in Bezug auf
    Geldwäsche und auf Terrorismus-
    finanzierung
 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug

 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG

 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG

 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG

 7. § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG

 8. § 6 Abs. 7 GwG
auf den Geldwäschebeauftragten
(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)

  Durchführung von Zuverlässig-
  keitsprüfungen

  Durchführung von Schulungen
  und Unterrichtung von Mitarbei-
  ter/-innen

  Durchführung von Prüfungen
  durch die Innenrevision in Bezug
  auf Maßnahmen zur Verhinde-
  rung von Geldwäsche und von
  Terrorismusfinanzierung

  Schaffung und Betreiben eines
  EDV-Monitoring-Systems

  Vertragliche Auslagerung von
  internen Sicherungsmaßnahmen
                              II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1
    GwG, § 15 Abs. 2 GwG

10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§
    bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG

11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG

     Durchführung von Risikobewer-
     tungen von Geschäftsbeziehun-
     gen und Transaktionen

11   Identifizierung des Vertragspart-
     ners und der für diesen auftreten-
     den Personen
     (einschl. Nichtdurchführungs-/
     Beendigungsverpflichtung)

     Abklärung und ggf. Identifizierung
    (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG),   der wirtschaftlich Berechtigten
    § 10 Abs. 9 GwG

12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10
    Abs. 9 GwG
(einschl. Nichtdurchführungs-/Be-
endigungsverpflichtung)

Einholung von Informationen zum
Zweck/zur Art der Geschäftsver-
bindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
BGBl. 2018, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
Nr.              Vorschrift
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10
    Abs. 9 GwG

14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG

15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG

16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG

17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
    i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,
    § 10 Abs. 4 GwG

18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG

          Prüfungspflichten          Feststellung     Fundstelle
Abklärung der politisch exponierte
Person-Eigenschaft (einschl.
Nichtdurchführungs-/Beendi-
gungsverpflichtung)
Laufende Überwachung der Ge-
schäftsbeziehungen (sofern nicht
durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG
abgedeckt)
Durchführung von Aktualisierun-
gen
Durchführung von vereinfachten
Sorgfaltspflichten (Dokumen-
tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen)
Durchführung von verstärkten
Sorgfaltspflichten (Dokumen-
tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen), insbesondere der Sorg-
faltspflichten bei der Annahme von
Bargeld bei der Erbringung von
Zahlungsdiensten
Ausführung von Sorgfaltspflichten
durch Dritte und vertragliche Aus-
lagerung
19. § 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in

20. § 6 Abs. 6 GwG

21. § 8 GwG

22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG

23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis
    GwG

24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9
    Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
 Bezug auf E-Geld
    III. Sonstige Pflichten
  Organisation und Erfüllung der
  Auskunftsverpflichtung
  Durchführung von Aufzeichnungen
  und Aufbewahrung
  Durchführung von gruppenweiten
  Pflichten
4 Durchführung des Verdachtsmel-
  deverfahrens (einschließlich Be-
  achtung des Verbots der Informa-
  tionsweitergabe)
Befolgung von Anordnungen
    § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
    Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
    Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG

25.
bis
33.

B. (nicht belegt)
  (nicht belegt)
             C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847

35. § 27 Abs. 4 Satz 2 ZAG
Pflichten aufgrund der Verordnung
(EU) 2015/847
Befolgung von Anordnungen in
Bezug auf Pflichten aufgrund der
Verordnung (EU) 2015/847
                                D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG
    i. V. m. § 24c KWG
Pflichten des Instituts im Zusam-
menhang mit dem automatisierten
Abruf von Kontoinformationen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2468. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cde1ed1d02797b3d….