Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz

ZVO-KCanG

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der

1. stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials,

2. Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 oder 2 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Höchstgehalten

durch die Entnahme von Stichproben und Untersuchungen.

§ 1 § 3