Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz
ZVO-KCanG§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung
Stand: 26.08.2026
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der
1. stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials,
2. Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 oder 2 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Höchstgehalten
durch die Entnahme von Stichproben und Untersuchungen.