Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz
ZVO-KCanG§ 3 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer alsLandesbeauftragte oder als Landesbeauftragter
Stand: 26.08.2026
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen.