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§ 2 ZVO-KCanG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung

Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der

1. stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials,

2. Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 oder 2 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Höchstgehalten

durch die Entnahme von Stichproben und Untersuchungen.