Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

ZVO-IfSG

§ 5 Wasser

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/5#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/5#abs-2 (2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/5#abs-3 (3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Absatz 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 4 § 6