Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
ZVO-IfSG§ 5 Wasser
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/5#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/5#abs-2 (2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/5#abs-3 (3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Absatz 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.