Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
ZVO-IfSG§ 6 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
Stand: 26.08.2026
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG.