Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 174a
Stand: 10.06.2019
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 174a ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.04.2012 – V ZB 181/11Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei Insolvenzbeschlag nur eines Miteigentumsanteils; anwendbare Vorschriften in der TeilungsversteigerungZitiert von 2
- BGH, 09.05.2014 – V ZB 123/13Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung einer Auflassungsvormerkung; Rangfolge im Verhältnis zu Ansprüchen der GemeinschaftZitiert von 14
- BGH, 17.02.2011 – IX ZR 83/10Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von AbsonderungsrechtenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.