Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 174a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 26.04.2012 – V ZB 181/11Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei Insolvenzbeschlag nur eines Miteigentumsanteils; anwendbare Vorschriften in der TeilungsversteigerungZitiert von 2
- BGH, 09.05.2014 – V ZB 123/13Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung einer Auflassungsvormerkung; Rangfolge im Verhältnis zu Ansprüchen der GemeinschaftZitiert von 14
- BGH, 17.02.2011 – IX ZR 83/10Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von AbsonderungsrechtenZitiert von 5
3 Entscheidungen zu § 174a ZVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.