Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 175
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LG Düsseldorf, 29.02.2012 – 25 S 139/11 U. 95b C 88/11Amtsgericht Wuppertal
- BGH, 05.07.2013 – V ZR 81/12Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der EigentumswohnungZitiert von 15
- LG Dortmund, 13.06.2024 – 9 T 160/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/175#abs-1 (1) Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstück, so kann der Erbe nach der Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Zu dem Antrag ist auch jeder andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlaßgläubiger beantragen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/175#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§ 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.