Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 174
Stand: 10.06.2019
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 174 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.04.2012 – V ZB 181/11Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei Insolvenzbeschlag nur eines Miteigentumsanteils; anwendbare Vorschriften in der TeilungsversteigerungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.