Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 173
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 173 ZVG →
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