Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 171g

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171g#abs-1 (1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171g#abs-2 (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171g#abs-3 (3) § 94a ist nicht anzuwenden.

§ 171f § 171h