Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 171g

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

§ 171e § 171g