Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 171h
Stand: 10.06.2019
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.