Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 14
Stand: 10.06.2019
Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 ZVG →
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