Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/16#abs-1 (1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/16#abs-2 (2) Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversorgungskasse die hierdurch entstehenden Verwaltungskosten zu erstatten.