nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 ZVALG

Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.