Gesetze / Testamentsregister-Verordnung
ZTRV§ 9 Elektronische Kommunikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.