Gesetze / Testamentsregister-Verordnung
ZTRV§ 12 Datenschutz und Datensicherheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde ergreift dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen. Die Registerbehörde gewährleistet die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität, Verfügbarkeit und Transparenz der Daten des Zentralen Testamentsregisters sowie die Identität der übermittelnden und empfangenden Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Register ist nur durch solche informationstechnische Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und mit dem Zentralen Testamentsregister gesichert verbunden sind. Die Registerbehörde soll durch Verfügung, die im Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekannt zu machen ist, weitere Zugangswege nur zulassen, sofern diese den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 ein Sicherheitskonzept, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.