Gesetze / Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
ZStVBetrV§ 9 Auskunft an Betroffene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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