Gesetze / Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

ZStVBetrV

§ 9 Auskunft an Betroffene

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen.

§ 8 § 10