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§ 5 ZStVBetrV — Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung.