Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

ZSKG

§ 27 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/27#abs-1 (1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/27#abs-2 (2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet.

§ 26 § 28