Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 16
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/16#abs-1 (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. Eine Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/16#abs-2 (2) Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:
Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/16#abs-3 (3) Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn
Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/16#abs-4 (4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/16#abs-5 (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2034 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
BGBl. 2024 I Nr. 237
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.