Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 17
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/17#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/17#abs-2 (2) Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten: