§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 873 ZPO →
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