Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 874 Teilungsplan

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/874#abs-1 (1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/874#abs-2 (2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/874#abs-3 (3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.

§ 873 § 875