Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/847#abs-1 (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/847#abs-2 (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

§ 846 § 847a