§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/847#abs-1 (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/847#abs-2 (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 847 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2000 – IX ZR 131/99Zitiert von 4
- AG Zeitz, 22.07.2020 – 5 M 323/20
- AG Gummersbach, 20.10.2016 – 61 M 1986/16
- BGH, 06.04.2000 – IX ZR 442/98Arrestpfändung bei strafprozessualer Beschlagnahme: Voraussetzungen der Wirksamkeit innerhalb der Vollziehungsfrist; Rangfolge mehrerer Verletzter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BAG, 12.12.2002 – 8 AZR 94/02Zitiert von 12
- AG Gummersbach, 18.08.2016 – 61 M 1387/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 847 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.