Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 50 Parteifähigkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

§ 49 § 51