§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/484#abs-1 (1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/484#abs-2 (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
"Ja".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/484#abs-3 (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.