§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/484#abs-1 (1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/484#abs-2 (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
"Ja".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/484#abs-3 (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 484 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 11.04.1972 – 2 BvR 75/71Schutz der Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes zu leistenden Zeugeneid ablehntZitiert von 31
- OLG Celle, 08.09.2003 – 14 W 37/03
- OLG Köln, 11.01.2002 – 11 W 63/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.