Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 481 Eidesleistung; Eidesformel

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-1 (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-2 (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es."

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-3 (3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-4 (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-5 (5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

§ 480 § 482