§ 481 Eidesleistung; Eidesformel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 11.04.1972 – 2 BvR 75/71Schutz der Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes zu leistenden Zeugeneid ablehntZitiert von 27
- BGH, 19.07.1960 – 1 StR 563/60Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 24.05.2011 – 1 TaBV 55/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2007 – 5 S 810/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-1 (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-2 (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es."
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-3 (3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-4 (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/481#abs-5 (5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.