Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 31
Stand: 10.06.2019
Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 31 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.05.2008 – X ARZ 98/08Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen: Zulässigkeit der Bestimmung eines Gerichts mit ausschließlicher Zuständigkeit für einzelne Streitgenossen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2013 – 11 AR 38/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.02.2008 – 8 W 84/07Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.05.2006 – I-5 Sa 38/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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